LAG Hamburg - Urteil vom 16.12.1975 - 3 Sa 36/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 21.04.1977 (2 AZR 125/76) - DRsp Nr. 2007/24359
BAG, Urteil vom 21.04.1977 - Aktenzeichen 2 AZR 125/76
DRsp Nr. 2007/24359
»Keine Bedenken bestehen gegen eine Tarifnorm (hier: § 60 Abs. 1BAT), wonach das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat. An einer solchen Regelung hat das Rentenreformgesetz 1972 mit seinen Bestimmungen über die flexible Altersgrenze nicht geändert. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch die Tarifnorm zeitlich begrenzt ist, kann mangels abweichender Bestimmung nicht verlangen, daß das Arbeitsverhältnis über das 65. Lebensjahr hinaus etwa bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres fortgesetzt wird.«