LAG München - Urteil vom 02.07.1976 - 5 Sa 409/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 22.02.1978 (4 AZR 579/76) - DRsp Nr. 2007/24344
BAG, Urteil vom 22.02.1978 - Aktenzeichen 4 AZR 579/76
DRsp Nr. 2007/24344
»1. Nach § 17 Abs. 2BAT sind Dienstreisen nicht als Arbeitszeit anzusehen. Das gilt auch für Fahrten, die von der Arbeitsstelle aus angetreten und dort beendet werden. § 17 Abs. 2BAT ist Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 15 Abs. 7BAT über Beginn und Ende der Arbeitszeit.2. Auch Fahrten zum auswärtigen Einsatz im Rahmen von Blutspendeaktionen sind Dienstreisen.3. Ein ohne anderen Grund auf 6001,-- DM festgesetzter Streitwert, der nur mit dem geringstmöglichen Betrag die Revisionssumme erreichen soll, ist auf den ersten Blick erkennbar unrichtig und unter keinerlei Erwägungen zu rechtfertigen. Die Revision ist in einem solchen Falle nur zulässig, wenn der nach § 12 Abs. 7ArbGG festzusetzende Streitwert offenkundig die Revisionssumme übersteigt.«