BAG - Urteil vom 22.02.1978
4 AZR 579/76
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 § 72 Abs. 1 S. 4 ; BAT § 15 Abs. 7 § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 17 BAT
ARST 1978, 98
DB 1978, 1284
EzA § 17 BAT Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil vom 02.07.1976 - 5 Sa 409/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 22.02.1978 (4 AZR 579/76) - DRsp Nr. 2007/24344

BAG, Urteil vom 22.02.1978 - Aktenzeichen 4 AZR 579/76

DRsp Nr. 2007/24344

»1. Nach § 17 Abs. 2 BAT sind Dienstreisen nicht als Arbeitszeit anzusehen. Das gilt auch für Fahrten, die von der Arbeitsstelle aus angetreten und dort beendet werden. § 17 Abs. 2 BAT ist Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 15 Abs. 7 BAT über Beginn und Ende der Arbeitszeit. 2. Auch Fahrten zum auswärtigen Einsatz im Rahmen von Blutspendeaktionen sind Dienstreisen. 3. Ein ohne anderen Grund auf 6001,-- DM festgesetzter Streitwert, der nur mit dem geringstmöglichen Betrag die Revisionssumme erreichen soll, ist auf den ersten Blick erkennbar unrichtig und unter keinerlei Erwägungen zu rechtfertigen. Die Revision ist in einem solchen Falle nur zulässig, wenn der nach § 12 Abs. 7 ArbGG festzusetzende Streitwert offenkundig die Revisionssumme übersteigt.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 § 72 Abs. 1 S. 4 ; BAT § 15 Abs. 7 § 17 Abs. 2 ;