Die Beklagte betreibt Einzelhandel mit Uhren und Schmuck in ungefähr 45 Geschäften in der Bundesrepublik; sie beschäftigt in diesem etwa 250 bis 300 Arbeitnehmer. In H. unterhält sie zur Zeit sechs Geschäfte mit insgesamt 20 bis 25 Arbeitnehmern. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 1. April 1960 beschäftigt, zunächst war sie Verkäuferin, seit dem 1. Februar 1968 Leiterin des Geschäfts der Beklagten in H-O., in dem noch weitere Verkäuferinnen tätig waren. Als Leiterin dieser Filiale erhielt die Klägerin ein Gehalt von 1.000,- DM brutto, eine Garantieprovision von 250,- DM monatlich und eine Jahresumsatzbeteiligung, die für 1979 7.400,- DM betragen hat.
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