BAG - Urteil vom 26.08.1971
2 AZR 233/70
Normen:
KSchG §§ 1, 2, 23 ;
Vorinstanzen:
I. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 9. April 1970 - 2 Sa 25/70 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 26.08.1971 (2 AZR 233/70) - DRsp Nr. 1997/7608

BAG, Urteil vom 26.08.1971 - Aktenzeichen 2 AZR 233/70

DRsp Nr. 1997/7608

»Unterhält ein Arbeitgeber mehrere, zwar jeweils nur mit fünf oder weniger Angestellten besetzte, aber einheitlich und zentral gelenkte Verkaufsstellen, so ist nicht schon die einzelne Verkaufsstelle, sondern erst die Gesamtheit aller Verkaufsstellen zusammen mit der zentralen Verwaltungsstelle ein "Betrieb" im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.«

Normenkette:

KSchG §§ 1, 2, 23 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt Einzelhandel mit Uhren und Schmuck in ungefähr 45 Geschäften in der Bundesrepublik; sie beschäftigt in diesem etwa 250 bis 300 Arbeitnehmer. In H. unterhält sie zur Zeit sechs Geschäfte mit insgesamt 20 bis 25 Arbeitnehmern. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 1. April 1960 beschäftigt, zunächst war sie Verkäuferin, seit dem 1. Februar 1968 Leiterin des Geschäfts der Beklagten in H-O., in dem noch weitere Verkäuferinnen tätig waren. Als Leiterin dieser Filiale erhielt die Klägerin ein Gehalt von 1.000,- DM brutto, eine Garantieprovision von 250,- DM monatlich und eine Jahresumsatzbeteiligung, die für 1979 7.400,- DM betragen hat.