I. LAG Bayern - Urteil vom 10. September 1971 - 2 Sa 688/71 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 28.09.1972 (2 AZR 469/71) - DRsp Nr. 1997/7605
BAG, Urteil vom 28.09.1972 - Aktenzeichen 2 AZR 469/71
DRsp Nr. 1997/7605
»1. Eine fristgemäße Kündigung, die vom Arbeitgeber vor Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird, kann gemäß § 134BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot), § 138BGB (Sittenwidrigkeit) und unter Umständen gemäß § 242BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben) rechtsunwirksam sein.2. Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3GG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134BGB. Unter das Verbot fällt auch die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen seiner politischen Anschauung, die in der Mitgliedschaft bei einer politischen Partei ihren Ausdruck findet. Gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verstößt eine Kündigung nur dann, wenn sie gerade wegen und nur wegen dieses Grundes erklärt wird.3. Ob Art. 5 Abs. 1GG über das Grundrecht der freien Meinungsäußerung als Verbotsgesetz im Sinne des § 134BGB zu verstehen ist, bleibt unentschieden. Dieses Grundrecht findet gemäß Art. 5 Abs. 2GG im Bereich des Arbeitsrechts seine Schranken in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer darf bei Ausübung des Grundrechts nicht den Interessen des Arbeitgebers zuwiderhandeln oder diese beeinträchtigen. Eine solche Zuwiderhandlung ist gegeben, wenn durch die Meinungsäußerung das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird.
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