BAG - Urteil vom 31.05.1978
5 AZR 116/77
Normen:
EStG (1975) § 3b Abs. 2 ; LFZG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 2 LFZG
ARST 1979, 27
BB 1978, 1166
DB 1978, 1652
EzA § 2 LohnFG Nr. 13
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 27.01.1977 - 2 Sa 1322/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 31.05.1978 (5 AZR 116/77) - DRsp Nr. 2007/24340

BAG, Urteil vom 31.05.1978 - Aktenzeichen 5 AZR 116/77

DRsp Nr. 2007/24340

»1. Das vom Arbeitgeber während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters fortzuzahlende Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LFZG) ist vorbehaltlich günstigerer Abreden als Bruttolohn zu zahlen. Von Lohnbestandteilen, die nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung nicht der Lohnsteuer unterliegen, die aber im Fall der Krankheit zu versteuern sind - hier Nachtzuschläge -, hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Das Lohnfortzahlungsgesetz gewährt dem Arbeiter keinen Ausgleich für das auf steuerrechtlichen Bestimmungen beruhende Absinken des Nettolohnes. 2. Die Parteien können vereinbaren, daß der Lohn unbeschadet der steuerrechtlichen Behandlung stets als Nettolohn in gleicher Höhe auszuzahlen ist. Eine solche Vereinbarung muß klar und unmißverständlich getroffen werden; die Vereinbarung eines "steuerfreien" Nachtzuschlages reicht nicht aus.«