ArbG Frankfurt/Main, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7847/19
Beanspruchung eines höheren Nachtarbeitszuschlags von 50 %; Hinreichender Niederschlag der Differenzierung zwischen regelmäßiger (verstanden als Nachtarbeit in einem Schichtsystem sowie Dauernachtarbeit) und unregelmäßiger Nachtarbeit in dem jeweiligen Tarifvertrag
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 674/23
DRsp Nr. 2024/5456
Beanspruchung eines höheren Nachtarbeitszuschlags von 50 %; Hinreichender Niederschlag der Differenzierung zwischen regelmäßiger (verstanden als Nachtarbeit in einem Schichtsystem sowie Dauernachtarbeit) und unregelmäßiger Nachtarbeit in dem jeweiligen Tarifvertrag
1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen.2. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen.3. Vor diesem Hintergund kann die Regelung einer unterschiedlichen Zuschlagshöhe für Nachtarbeit im Wechselschichtsystem und für unregelmäßige Nacharbeit durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein. So verhält es sich etwa, wenn mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden soll.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.