OLG Brandenburg - Urteil vom 08.10.2020
12 U 97/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 153
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 25/14

Beginn der Verjährung von ArzthaftungsansprüchenAnforderungen an die Kenntnis des Patienten von den anspruchsbegründenden Tatsachen

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 12 U 97/20

DRsp Nr. 2020/18412

Beginn der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen Anforderungen an die Kenntnis des Patienten von den anspruchsbegründenden Tatsachen

Für die Kenntnis des Patienten von den anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich eines Arzthaftungsanspruchs reicht es nicht aus, dass ihm der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung und die medizinische Ursache dafür bekannt sind. Er muss vielmehr auch Kenntnis von einem ärztlichen Behandlungsfehler haben. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Dies ergibt sich nicht allein aus Komplikationen nach einem ärztlichen Heileingriff. Das gilt umso mehr, wenn der Anspruchsgegner einen Zusammenhang zwischen den Komplikationen und dem Eingriff leugnet.