BSG - Beschluss vom 16.10.2023
B 9 SB 5/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Teils. 2-3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IX;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 63/21
SG Hannover, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 327/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 5/23 B

DRsp Nr. 2023/16014

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Feststellung eines Gesamt-GdB unter Berücksichtigung psychischer Leiden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Teils. 2-3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IX;

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Wege eines Änderungsverfahrens die Feststellung eines GdB von 50 insbesondere wegen psychischer Beeinträchtigungen.

Das LSG hat wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch auf Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 verneint. Insbesondere sei das psychische Leiden des Klägers nicht mit einem höheren Einzel-GdB als 30 zu bewerten (Urteil vom 10.2.2023).