Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt im Wege eines Änderungsverfahrens die Feststellung eines GdB von 50 insbesondere wegen psychischer Beeinträchtigungen.
Das LSG hat wie vor ihm der Beklagte und das
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