LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.12.2010
2 Ta 184/10
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2; RVG § 46; RVG -VV Nr. 7003;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1904/10

Beiordnung eines auswärtigen Anwaltes für Kündigungsschutzklage; Erstattung von Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Beiordnung eines Verkehrsanwaltes; Kilometervorgaben zur Beiordnung von Rechtsanwälten hinsichtlich des Gerichtstages des Arbeitsgerichts Magdeburg in Halberstadt

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 184/10

DRsp Nr. 2011/7033

Beiordnung eines auswärtigen Anwaltes für Kündigungsschutzklage; Erstattung von Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Beiordnung eines Verkehrsanwaltes; Kilometervorgaben zur Beiordnung von Rechtsanwälten hinsichtlich des Gerichtstages des Arbeitsgerichts Magdeburg in Halberstadt

1. Für die Beiordnung von Rechtsanwälten zum Gerichtstag des Arbeitsgerichts Magdeburg in Halberstadt ist nicht von der Entfernung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks Magdeburg zum Hauptsitz dieses Arbeitsgerichtes in Magdeburg sondern vielmehr von der Entfernung des weitesten Ortes innerhalb des Bezirks des Arbeitsgerichts Magdeburg zum Gerichtstag in Halberstadt auszugehen; hierbei handelt es sich um (widerlegbar) 95 Kilometer, was dazu führt, dass eine beigeordnete Rechtsanwältin bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 RVG mit Nr. 7003 RVG VV Anspruch auf Kostenerstattung für 95 km pro Strecke ihrer Geschäftsreise hat. 2. Soweit durch die Beiordnung einer auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden, sind die durch die Beiordnung einer auswärtigen Anwältin entstehenden Reisekosten bis zur Höhe der durch die fiktive Beiordnung eines Verkehrsanwaltes anfallenden Kosten zu erstatten.