LAG Thüringen - Urteil vom 07.11.2023
1 Sa 91/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZAP 2024, 66
ZAP EN-Nr. 036/2024
FA 2024, 53
AuA 2024, 61
FA 2024, 72
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 752/21

Belegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Arbeitstätigkeit und der Covid-19-Infektion eines verstorbenen Beschäftigten für die Haftung des Arbeitgebers

LAG Thüringen, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 91/23

DRsp Nr. 2024/1151

Belegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Arbeitstätigkeit und der Covid-19-Infektion eines verstorbenen Beschäftigten für die Haftung des Arbeitgebers

Eine Covid-19-Infektion kann als Arbeitsunfall zu qualifizieren sein. Für die Annahme eines Versicherungsfalles ist maßgeblich, ob der Mitarbeiter im Wesentlichen wegen seiner versicherten Tätigkeit einer Infektionsgefahr ausgesetzt ist, denn die gesetzliche Unfallversicherung schützt die Versicherten gerade gegen solche Gefahren. Dies umfasst typischerweise auch die Infektion mit Krankheitserregern am Arbeitsplatz. Die reine Anwesenheit am Arbeitsplatz bedeutet häufig ein erhöhtes Infektionsrisiko.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 23.02.2023 - Az. 3 Ca 752/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.