LAG München - Urteil vom 20.12.2010
8 Sa 297/10
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 151; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 17298/08

Benachteiligung von Beschäftigten des Außendienstes durch Änderung des Vertriebssystems in der Versicherungswirtschaft; unbegründete Schadensersatzklage wegen Fürsorgepflichtverletzung bei Einsatz von Vorwerbern und Vermittlern; Begrenzung der Fürsorgepflicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; unbegründete Klage auf Zustimmung zum Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen gleichheitswidriger Benachteiligung gegenüber abgefundenen Beschäftigten

LAG München, Urteil vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 297/10

DRsp Nr. 2011/10064

Benachteiligung von Beschäftigten des Außendienstes durch Änderung des Vertriebssystems in der Versicherungswirtschaft; unbegründete Schadensersatzklage wegen Fürsorgepflichtverletzung bei Einsatz von Vorwerbern und Vermittlern; Begrenzung der Fürsorgepflicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; unbegründete Klage auf Zustimmung zum Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen gleichheitswidriger Benachteiligung gegenüber abgefundenen Beschäftigten

1. Wiederholtes und gleichförmiges Verhalten der Arbeitgeberin kann als Angebot einer Vertragsänderung zu verstehen sein (§§ 133, 157 BGB), das nach Annahme durch den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des § 151 BGB zu einem vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers führt. 2. Bei der Prüfung im Einzelfall ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab und nicht etwa die subjektive Bewertung durch den einzelnen Arbeitnehmer zugrunde zu legen; ein Bindungswille der Arbeitgeberin bei Gegenständen, die die Organisation des Betriebs oder ihr Direktionsrecht betreffen, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. 3. Bei Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung kommt eine betriebliche Übung, die die Erfolgsabhängigkeit an zusätzliche (vertraglich nicht vereinbarte) Vorleistungspflichten der Arbeitgeberin knüpft, nur ausnahmsweise in Betracht.