LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 1514/15
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 670/15

Berechnung der Abfindung nach Sozialtarifvertrag bei SchwerbehinderungMittelbare Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Abfindung nach SozialtarifvertragAnspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Anpassung nach oben auf Niveau eines nicht behinderten Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1514/15

DRsp Nr. 2022/12021

Berechnung der Abfindung nach Sozialtarifvertrag bei Schwerbehinderung Mittelbare Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Abfindung nach Sozialtarifvertrag Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Anpassung nach oben auf Niveau eines nicht behinderten Arbeitnehmers

Abfindung nach Sozialtarifvertrag / Sozialplan: Benachteiligung wegen Behinderung durch Abstellen auf Termin des frühestmöglichen Renteneintritts, Anspruch auf Abfindung wie nicht behinderter Arbeitnehmer ("Anpassung nach oben") (im Anschluss an EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] und BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 -)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 02.09.2015 - 5 Ca 670/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag / Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.