LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 527/16
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 617/15

Berechnung der Abfindung nach Sozialtarifvertrag bei SchwerbehinderungMittelbare Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Abfindung nach SozialtarifvertragAnspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Leistungen wie jemand ohne Behindertenstaus

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 527/16

DRsp Nr. 2022/12024

Berechnung der Abfindung nach Sozialtarifvertrag bei Schwerbehinderung Mittelbare Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Abfindung nach Sozialtarifvertrag Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Leistungen wie jemand ohne Behindertenstaus

Abfindung nach Sozialtarifvertrag / Sozialplan: Benachteiligung wegen Behinderung durch Abstellen auf Termin des frühestmöglichen Renteneintritts, Anspruch auf Abfindung wie nicht behinderter Arbeitnehmer ("Anpassung nach oben") (im Anschluss an EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] und BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 -)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 20.11.2015 - 4 Ca 617/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag / Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.