BAG - Urteil vom 24.10.2006
3 AZR 362/05
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
BB 2007, 672
NZA 2007, 1392
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1313/04
ArbG Köln - 12 (15) Ca 13815/03 - 28.4.2004,

Berechnung der Betriebsrente einer infolge Insolvenz ausgeschiedenen Arbeitnehmerin

BAG, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 362/05

DRsp Nr. 2007/4907

Berechnung der Betriebsrente einer infolge Insolvenz ausgeschiedenen Arbeitnehmerin

Orientierungssätze:1. § 2 Abs. 1 BetrAVG sieht die Errechnung einer fiktiven Vollrente vor, also eine Hochrechnung auf die nach der Versorgungsordnung geltende feste Altersgrenze (hier: Erreichen des 60. Lebensjahres bei Frauen).2. Auch eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Altersrente ist auf die feste Altersgrenze hochzurechnen. § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG setzt die Errechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente voraus. Nicht abzustellen ist auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens oder - im Rahmen der Insolvenzsicherung - bei Eintritt des Sicherungsfalls erworbene Rentenanwartschaft.3. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben Veränderungen der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Für die Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente ist daher das im Zeitpunkt des Ausscheidens oder des Eintritts des Sicherungsfalls geltende Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der von dem Beklagten zu zahlenden betrieblichen Altersrente.