LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.06.2020
1 Ta 51/20
Normen:
ArbGG § 46g S. 3; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2508/19
ArbG Lübeck, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2508/19

Bereitschaft eines Rechtsanwalts zur Prozessvertretung im Rahmen der Beiordnung im ProzesskostenhilfeverfahrenRückgriff auf allgemeine Vorschriften bei gelegentlichen Störungen bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 51/20

DRsp Nr. 2021/15581

Bereitschaft eines Rechtsanwalts zur Prozessvertretung im Rahmen der Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren Rückgriff auf allgemeine Vorschriften bei gelegentlichen Störungen bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

1. Ein Rechtsanwalt ist seit Inkrafttreten des § 46 g ArbGG zum 1.1.2020 in Schleswig-Holstein nicht zur Vertretung bereit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO, wenn seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe sich auf die Fertigung von Schriftsätzen und die Vertretung der Partei in der mündlichen Verhandlung beschränken soll, er aber insbesondere nicht bereit ist, Schriftsätze auf elektronischem Weg einzureichen und in Empfang zu nehmen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben.2. Gelegentliche Störungen bei der Nutzung des beA sind vom Gesetzgeber gesehen worden. Ihnen ist durch die Regelung in § 46 S. 3 ArbGG ausreichend Rechnung getragen worden

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8.4.2020 und 28.4.2020 - 1 Ca 2508/19 - in der Form des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 20.5.2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46g S. 3; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 174 Abs. 4;

Gründe