BAG - Urteil vom 13.11.1986
6 AZR 567/83
Normen:
BAT § 4 Abs. 2 ; BGB § 242 (Betriebliche Übung); Bezirkszusatztarifvertrag NRW zur Sonderregelung 2 r BAT (BZT-A/NRW) § 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
ARST 1988, 90
AuR 1987, 213
EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr. 2
NZA 1987, 635
RdA 1987, 188
RiA 1987, 176
ZTR 1987, 147
Vorinstanzen:
LAG Köln - Urteil - 27.09.1983 - 1/4 Sa 500/83 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Köln - Urteil - 24.02.1983 - 5 Ca 11349/82 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung des Schulhauses über die tarifliche Arbeitszeit hinaus

BAG, Urteil vom 13.11.1986 - Aktenzeichen 6 AZR 567/83

DRsp Nr. 2000/10301

Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung des Schulhauses über die tarifliche Arbeitszeit hinaus

»Sofern Schulräume mit Zustimmung des Schulträgers durch außerschulische Veranstaltungen über die tarifliche Arbeitszeit hinaus belegt werden, haben Schulhausmeister aufgrund betrieblicher Übung Anspruch darauf, während dieser Zeiten Bereitschaftsdienst gegen Zahlung der tariflichen Vergütung zu leisten. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Schulträger eine bestimmte Anzahl von Überstunden anordnet.«

Normenkette:

BAT § 4 Abs. 2 ; BGB § 242 (Betriebliche Übung); Bezirkszusatztarifvertrag NRW zur Sonderregelung 2 r BAT (BZT-A/NRW) § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, den Umfang der von den Klägern als Hausmeister im Rahmen der Betreuung von außerschulischen Veranstaltungen in der Vergangenheit erbrachten Leistungen zu kürzen.

Der Kläger zu 1) ist seit dem Jahr 1958, der Kläger zu 2) seit Juni 1974 als Schulhausmeister bei der Beklagten tätig.

Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

§ 6 des Bezirkszusatztarifvertrages (zu SR 2 r BAT) für Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NRW) regelte unter Abschnitt B (Sonderregelungen für Schulhausmeister) u.a. Folgendes:

"(1) ...