Die Parteien streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, den Umfang der von den Klägern als Hausmeister im Rahmen der Betreuung von außerschulischen Veranstaltungen in der Vergangenheit erbrachten Leistungen zu kürzen.
Der Kläger zu 1) ist seit dem Jahr 1958, der Kläger zu 2) seit Juni 1974 als Schulhausmeister bei der Beklagten tätig.
Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
§
"(1) ...
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