LAG Hamm - Beschluss vom 28.11.2016
18 Sa 54/16
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1238/15

Berichtigung eines Berufungsurteils

LAG Hamm, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 54/16

DRsp Nr. 2017/51

Berichtigung eines Berufungsurteils

Eine Unrichtigkeit, die sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang einer Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt, ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.11.2015 - 3 Ca 1238/15 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.530,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 308,37 € seit dem 01.11.2013, auf 244,64 € seit dem 01.01.2014, auf 282,47 € seit dem 01.03.2014, auf 282,94 € seit dem 01.05.2014, auf 298,22 € seit dem 01.07.2014, auf 214,32 € seit dem 01.09.2014, auf 166,31 € seit dem 01.10.2014, auf 145,99 € seit dem 01.02.2015, auf 280,50 € seit dem 01.04.2015 und auf 306,25 € seit dem 01.06.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

I. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.