LAG Köln - Beschluss vom 22.12.2010
2 Ta 434/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10826/09

Berücksichtigung von Schuldtilgungen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 434/10

DRsp Nr. 2011/1089

Berücksichtigung von Schuldtilgungen bei der Prozesskostenhilfe

Nur tatsächlich geleistete Tilgungen auf vor Prozessbeginn eingegangene Forderungen, die einen angemessenen Sachgrund beinhalten (keine Luxusanschaffungen), können bei der Berechnung des Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2010

- 11 Ca 10826/09 - dahin abgeändert, dass der Kläger ab 01.08.2010 lediglich mit Raten in Höhe von 30,00 - zu den Prozesskosten beizutragen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, die angeordnete Ratenhöhe im Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2010 sei zu hoch. Die während des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Einkommensänderungen sind ab ihrer Geltendmachung auch bereits der Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legen.