LAG München - Urteil vom 24.10.2006
6 Sa 27/06
Normen:
BGB § 133 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 4596/05

Beschränkung der bezugsberechtigten Hinterbliebenen bei einer durch Gehaltsverzicht finanzierten betrieblichen Altersversorgung

LAG München, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 27/06

DRsp Nr. 2007/14363

Beschränkung der bezugsberechtigten Hinterbliebenen bei einer durch Gehaltsverzicht finanzierten betrieblichen Altersversorgung

»Auch bei einer durch Gehaltsverzicht finanzierten betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (beim Versorgungsfall Tod) so beschränken, dass die Geschwister des Arbeitnehmers von Leistungen ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

BGB § 133 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Pensionszusage der Beklagten sowie auf Vergütungszahlung nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe.

Die Klägerin und ihre Schwester Frau L. sind die alleinigen Erben ihres unverheiratet gebliebenen, am 22. April 1947 geborenen Bruders F., der am 30. Januar 2004 verstorben ist (Blatt 13 der Akte). Herr F. hatte keine versorgungsberechtigten Nachkommen und war 22 Jahre lang als Sachbearbeiter in der Abteilung Lebensversicherungen der Beklagten mit einem Monatsgehalt von zuletzt EUR 3.755,-- brutto beschäftigt gewesen.