Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2008 -
Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer ausweislich des Akteninhalts die einmonatige Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde nicht eingehalten hat. Insbesondere kann in der Beschwerdeschrift vom 18.06.2008 im Parallelverfahren 3 Ca 2652/07 keine Erhebung der Beschwerde im hier maßgeblichen Verfahren gesehen werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 3 Ca 2652/08 ausdrücklich Bezug genommen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) sind vorliegend nicht gegeben.
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