BAG, vom 31.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 27/80
Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit
BVerfG, Beschluß vom 18.12.1985 - Aktenzeichen 1 BvR 143/83
DRsp Nr. 1992/297
Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit
1. Art. 12 Abs. 1GG gebiete nicht, Berufsausübungsregelungen so zu gestalten und auszulegen, dass sie die unternehmerische Entscheidungsfreiheit unberührt lassen; die Vorschrift läßt vielmehr Raum dafür, auch durch Einschaltung einer Einigungsstelle nach Maßgabe des § 76 Abs. 5BetrVG eine Konkordanz der Berufsfreiheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern herbeizuführen.2. a) Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Geschützt werden jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zugeordnet sind, nicht hingegen in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten.b) Die unternehmerische Betätigung zu einer bestimmten Zeit, das heißt, die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangen zu können, also die Arbeitszeit bestimmen zu können, ist aber allein aus dem Arbeitsvertrag und damit nicht aus dem Eigentum abgeleitet.3. Art. 9 Abs. 3GG schließt keineswegs Mitbestimmungsordnungen wie die Betriebsverfassung und die Unternehmensmitbestimmung aus, die von einem Kooperationsmodell ausgehen, also primär auf dem Gedanken des Zusammenwirkens beruhen.
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