BGB § 613a Abs. 1 S. 1; Richtlinie 2001/23/EG; RettDVO-LSA vom 15.11.1994 § 2; RettDVO-LSA vom 15.11.1994 § 3; RettDG LSA vom 21.02.2006 § 3; RettDG LSA vom 21.02.2006 § 12; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 466
ArbRB 2016, 257
ArbRB 2017, 38
BB 2016, 2163
DB 2016, 15
DStR 2016, 12
DZWIR 26, 500
MDR 2016, 13
NZA 2016, 6
NZA 2017, 599
NZA-RR 2017, 123
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 45 vom 25.08.2016
ZIP 2016, 69
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 274/13
ArbG Halle, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1237/12
Betriebsübergang bei RettungsdienstenKontinuität der wirtschaftlichen Einheit und Identität beim BetriebsübergangPersonalübernahme als Indiz für die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit beim BetriebsübergangGesamtbewertung der wirtschaftlichen Einheit und der Identitätswahrung beim Betriebsübergang
BAG, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 53/15
DRsp Nr. 2016/14952
Betriebsübergang bei RettungsdienstenKontinuität der wirtschaftlichen Einheit und Identität beim BetriebsübergangPersonalübernahme als Indiz für die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit beim BetriebsübergangGesamtbewertung der wirtschaftlichen Einheit und der Identitätswahrung beim Betriebsübergang
Orientierungssätze:1. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt.
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