BAG - Beschluss vom 15.08.1978
6 ABR 56/77
Normen:
BetrVG (1972) § 19 Abs. 2, § 47 Abs. 2, 5; ArbGG (1953) § 83;
Fundstellen:
AiB 1981, 126
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.12.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta BV 59/75

Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG

BAG, Beschluss vom 15.08.1978 - Aktenzeichen 6 ABR 56/77

DRsp Nr. 2001/14230

Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG

»1. Eine Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG hat der zunächst kraft Gesetzes (§ 47 Abs. 2 BetrVG) zu bildende Gesamtbetriebsrat abzuschließen. 2. Die Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG darf nur die (herabgesetzte) Mitgliederzahl des nunmehr zu bildenden Gesamtbetriebsrats regeln und die gemeinsame Entsendung von Mitgliedern in dieses Gremium durch Betriebsräte von Betrieben, die unter Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und (oder) gleichartiger Interessen zusammengefasst sind. Der gesetzliche Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 2 BetrVG) ist zur Entsendung von Mitgliedern in den verkleinerten Gesamtbetriebsrat nicht berufen. 3. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist auch bei der Neubildung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG zu beachten.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 19 Abs. 2, § 47 Abs. 2, 5; ArbGG (1953) § 83;

Tatbestand:

Gründe:

I.

Im Bereich des Unternehmens der Firma A. N. Z. AG, der Beteiligten zu 1), bestehen 40 Betriebe, für die Betriebsräte gewählt worden sind. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 13. September 1972 regelt die hier notwendige Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG unter anderem wie folgt:

"I.