I.
Im Bereich des Unternehmens der Firma A. N. Z. AG, der Beteiligten zu 1), bestehen 40 Betriebe, für die Betriebsräte gewählt worden sind. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 13. September 1972 regelt die hier notwendige Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG unter anderem wie folgt:
"I.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|