LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2023
5 Sa 125/23
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611a; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1157/22

Ansprüche eines Systemadministrators auf Zahlung von Boni auf Basis einer Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 125/23

DRsp Nr. 2024/5615

Ansprüche eines Systemadministrators auf Zahlung von Boni auf Basis einer Betriebsvereinbarung

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2023, Az. 4 Ca 1157/22, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.321,80 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.442,16 seit dem 2. Mai 2022 und aus € 879,64 seit dem 2. Mai 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611a; BetrVG § 75;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Bonusansprüche.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als Systemadministrator zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 4.629,35 beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 zum 28. Februar 2022 selbst. Die Beklagte beschäftigt ca. 230 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. November 2013 heißt es ua.:

"4. Gehalt

Das monatlich nachträglich fällige Bruttogehalt wird mit Wirkung ab 1.02.2014 wie folgt festgelegt

Gehalt Monatsgehalt 3.088,- €
Davon: 90,5% Fixgehalt 2.795,- €