LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2023
2 Sa 85/23
Normen:
MTV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 978/20

Anspruch einer Kundenberaterin gegen die arbeitgebende gesetzliche Krankenkasse auf die korrekte tarifliche Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 85/23

DRsp Nr. 2024/5561

Anspruch einer Kundenberaterin gegen die arbeitgebende gesetzliche Krankenkasse auf die korrekte tarifliche Eingruppierung

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.02.2023 - 3 Ca 978/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 11 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und ein BWL-Studium (Abschluss Bachelor of Arts) absolviert. Sie ist seit dem 1. Februar 2005 auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags vom 4. September 2006 (Bl. 12 - 16 d. A.) bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, als Kundenberaterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (MTV) vom 15. März 2010 und der Entgeltgruppentarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (ETV) vom 15. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

In § 11 MTV heißt es:

"§ 11

Eingruppierung