ZPO § 292; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1; Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie § 4; Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie § 5;
Fundstellen:
AP EntgeltFG _ 5 Nr. 12
ArbRB 2023, 359
BB 2023, 2803
BB 2023, 2876
EzA-SD 2023, 8
NZA 2023, 1534
NZA-RR 2023, 675
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 505/21
ArbG Braunschweig, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 372/20
Beweisführung für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungDie Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB VUnbeachtlichkeit kassenrechtlicher Vorgaben für den Beweiswert der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungErschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPOÜberprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz
BAG, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 335/22
DRsp Nr. 2023/14479
Beweisführung für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungDie Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7SGB VUnbeachtlichkeit kassenrechtlicher Vorgaben für den Beweiswert der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungErschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286ZPOÜberprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz
Orientierungssätze:1. Für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel. Daher kann der Arbeitnehmer den Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Regel durch die Vorlage einer solchen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG führen (Rn. 12).
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