BFH vom 18.05.1972
I R 165/70
Fundstellen:
BFHE 106, 69
BStBl II 1972, 721

BFH - 18.05.1972 (I R 165/70) - DRsp Nr. 1997/11131

BFH, vom 18.05.1972 - Aktenzeichen I R 165/70

DRsp Nr. 1997/11131

»Schreibt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer jährlich bei Bilanzerstellung einen als Gehalt bezeichneten Betrag gut, so reicht dies nicht aus, um das Vorliegen der nach der Rechtsprechung zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderlichen Gehaltsvereinbarung nachzuweisen.«

I. Seit 1959 ist Herr L. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH. Auf seinem Verrechnungskonto wurden jeweils bei Erstellung des Jahresabschlusses der Klägerin ein Geschäftsführergehalt in einem Betrag zu Lasten des Gewinns der Klägerin in folgender Höhe gutgeschrieben.

1959 bis 1963 je 9.600 DM 1964 und 1965 je 14.400 DM (1.200 DM monatlich) 1966 19.200 DM (1.600 DM monatlich).

Lohnsteuer wurde einbehalten und abgeführt.

Am 15. November 1967 faßte die Klägerin einen schriftlich festgehaltenen Beschluß, ihrem Geschäftsführer L. ab 1. Januar 1967 eine monatliche Vergütung von 1.600 DM zu gewähren. Die Gutschriften der um die Steuerabzugsbeträge gekürzten Monatsgehälter erfolgten für Januar bis November am 30. November 1967 und für Dezember am 31. Dezember 1967 auf dem Verrechnungskonto von L. .