»Mit Art. 6 Abs. 4GG ist es unvereinbar, den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Arbeitnehmerinnen zu entziehen, die im Zeitpunkt der Kündigung schwanger sind, ihren Arbeitgeber hierüber unverschuldet nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes unterrichten, dies aber unverzüglich nachholen.«
Vorinstanz: ArbG Oldenburg, vom 07.09.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 447/77
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 11.01.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5398/77
Vorinstanz: III ArbG Hannover - Beschluß vom 09.11.1978 - 3 Ca 295/78,