BVerwG - Beschluß vom 13.03.1972 (I DB 1.71) - DRsp Nr. 1996/26909
BVerwG, Beschluß vom 13.03.1972 - Aktenzeichen I DB 1.71
DRsp Nr. 1996/26909
»1. Ein Aussetzungsbeschluß nach § 67 Abs. 4BDO kann von der Einleitungsbehörde nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dem Bundesdisziplinaranwalt steht ein Beschwerderecht zu, wenn der Aussetzungsbeschluß über die bloße Vorbereitung zur Hauptverhandlung hinaus selbständige prozessuale Wirkungen zeitigt.2. Dienststelle im Sinne des § 51 Satz 2 BDO ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit mit einem örtlich und sachlich bestimmten Aufgabengebiet.«