BVerwG - Beschluß vom 25.10.1983 (6 P 22.82) - DRsp Nr. 1996/28196
BVerwG, Beschluß vom 25.10.1983 - Aktenzeichen 6 P 22.82
DRsp Nr. 1996/28196
»1. Die Personalvertretung übt mit Anträgen aufgrund ihres Initiativrechts Mitbestimmungsbefugnisse in aktiver Form aus.2. Das Initiativrecht erweitert die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht. Die Initiativen der Personalvertretung müssen sich aus ihrem Auftrag rechtfertigen, die Belange der Gesamtheit der Beschäftigten der Dienststelle oder die der Dienststelle wahrzunehmen.3. In Personalangelegenheiten darf ein Initiativantrag daher nicht auf eine konkrete Maßnahme abzielen, sondern er muß sich darauf beschränken, die Dienststelle zu zwingen, ihrerseits eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme einzuleiten.«