BVerwG - Beschluß vom 31.01.1979 (6 P 19.78) - DRsp Nr. 1996/27683
BVerwG, Beschluß vom 31.01.1979 - Aktenzeichen 6 P 19.78
DRsp Nr. 1996/27683
»Die Prüfung endet mit dem mündlichen Teil. Die Beratung der Prüfungskommission setzt das Ende der Prüfung voraus.Die beratende Teilnahme des Personalratsmitgliedes erstreckt sich auf den äußeren Prüfungsablauf; sie erstreckt sich nicht auf den sachlichen Inhalt der Prüfung und die Prüfungsanforderungen und damit auch nicht auf Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission.Das Personalratsmitglied hat gegenüber den Prüflingen eine Betreuungs- und Vermittlungsfunktion und unterstützt die Prüfungskommission bei dem äußeren Prüfungsablauf.«