BVerwG - Urteil vom 03.02.1972 (VIII C 18.71) - DRsp Nr. 1996/26641
BVerwG, Urteil vom 03.02.1972 - Aktenzeichen VIII C 18.71
DRsp Nr. 1996/26641
»Der Bund hat dem Arbeitgeber das von diesem seinem Arbeitnehmer während einer Kurzwehrübung weitergezahlte Arbeitsentgelt zu erstatten auch insoweit, als die wegen einer solchen Wehrübung ausfallenden Arbeitsstunden vor oder nach derselben zu leisten gewesen wären.«