BAG - Urteil vom 06.05.2014
9 AZR 724/12
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 1; BAT Anlage 1a;
Fundstellen:
AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 75
AuR 2014, 388
BAGE 148, 123
BB 2014, 1971
DB 2014, 8
EzA-SD 2014, 11
GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 75
MDR 2014, 1331
NJW 2014, 8
NZA 2015, 446
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1222/11
ArbG Köln, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9124/10

Darlegungs- und Beweislast des öffentlichen Arbeitgebers im Verfahren der Konkurrentenklage

BAG, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 724/12

DRsp Nr. 2014/11538

Darlegungs- und Beweislast des öffentlichen Arbeitgebers im Verfahren der Konkurrentenklage

1. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat im Konkurrentenklageverfahren sachlich nachvollziehbar darzulegen, dass seine Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. 2. Er genügt seiner Darlegungslast zum gestellten Anforderungsprofil nicht dadurch, dass er auf die in der Ausschreibung genannte Vergütungs-/Entgeltgruppe verweist. Allein aus der angestrebten Eingruppierung kann nicht der Schluss gezogen werden, die zu besetzende Stelle erfordere tatsächlich sämtliche für die angestrebte Eingruppierung notwendigen Merkmale. Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist.