BAG - Urteil vom 15.11.2016
9 AZR 695/15
Normen:
AGG § 10; ZPO § 313a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 130/15
ArbG Kiel, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2124 a/14

Darlegungs- und Beweislastverteilung im Rechtsschutz bei DiskriminierungenVerzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 695/15

DRsp Nr. 2017/7757

Darlegungs- und Beweislastverteilung im Rechtsschutz bei Diskriminierungen Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen. Die Mittel sind deshalb nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert ua. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes "älterer Beschäftigter", wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (BAG 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - Rn. 22; vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 47 ff.).