LAG Chemnitz - Urteil vom 21.10.2020
2 Sa 328/19
Normen:
ZPO § 288 Abs. 1; ZPO § 290; TVöD -VKA EntgO Teil A Allg. Teil EG 9b-EG 12; TVöD -VKA EntgO Teil A Allg. Teil Abschn. II Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3029/19

Darlegungslast für die Eingruppierung in eine tarifliche AufbaufallgruppeWirkung eines prozessrechtlichen AnerkenntnissesProzessrechtliches Anerkenntnis und gerichtliches Geständnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 328/19

DRsp Nr. 2021/16429

Darlegungslast für die Eingruppierung in eine tarifliche Aufbaufallgruppe Wirkung eines prozessrechtlichen Anerkenntnisses Prozessrechtliches Anerkenntnis und gerichtliches Geständnis

1. Bei tariflichen Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe (Aufbaufallgruppe) vorliegen. Dazu muss der Eingruppierungskläger einen detaillierten Tatsachenvortrag einreichen, der es dem Gericht ermöglicht, eine Wertung, d.h. einen Vergleich der herausgehobenen Tätigkeit mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit, also den "Normaltätigkeiten" der Ausgangsfallgruppe, vorzunehmen. 2. Ein prozessuales Anerkenntnis enthält im Normalfall keine materiell-rechtliche Komponente. Es hat vielmehr regelmäßig lediglich zur Folge, dass die anerkennende Partei dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründung des Klageanspruchs ankommt. 3. Das abgegebene Anerkenntnis nimmt lediglich auf den Klageanspruch Bezug. Voraussetzung für ein gerichtliches Geständnis ist nach § 288 Abs. 1 ZPO indessen, dass es im Lauf des Rechtsstreits vom Gegner ausdrücklich zugestanden worden ist.