LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2006
10 Sa 51/06
Normen:
BAT § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1665/05

Eingruppierung des Leiters einer Informationsvermittlungsstelle - kein Spitzenmaß an Verantwortung bei bloßer Entscheidungsvorbereitung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 51/06

DRsp Nr. 2007/17853

Eingruppierung des Leiters einer Informationsvermittlungsstelle - kein Spitzenmaß an Verantwortung bei bloßer Entscheidungsvorbereitung

Auch wenn der Arbeitnehmer als Leiter einer Informationsvermittlungsstelle dafür einzustehen hat, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden, liegt das für die begehrte Vergütungsgruppe erforderliche Spitzenmaß an Verantwortung nicht vor, wenn er (ohne Leitungsfunktion und unterstellte Mitarbeiter) durch die Ermittlung von Informationen und deren Aufbereitung Entscheidungen lediglich vorbereitet, diese jedoch nicht selbst trifft.

Normenkette:

BAT § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 29.11.1959 geborene Kläger, der erfolgreich ein Fachhochschulstudium als Diplom-Bibliothekar (FH) absolviert hat, ist seit dem 01.08.1990 beim beklagten Land an der FH K. als Angestellter beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 01.08.1990 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bemisst sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23.02.1961 (BAT) und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen.

...

§ 5

Dem Angestellten obliegen in der Regel folgende Tätigkeiten: