LAG Hamm - Urteil vom 05.11.2010
13 Sa 468/10
Normen:
ERA § 2 Nr. 3; ERA § 3 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1292/09

Eingruppierung eines Betriebstechnikers im Arbeitsbereich Fehlerermittlung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu den beanspruchten tariflichen Merkmalen

LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 468/10

DRsp Nr. 2011/2217

Eingruppierung eines Betriebstechnikers im Arbeitsbereich Fehlerermittlung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu den beanspruchten tariflichen Merkmalen

1. Streiten die Parteien um die zutreffende Eingruppierung, entspricht es allgemeinen Grundsätzen des materiellen und zivilprozessualen Verfahrensrechts, dass der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen hat, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die im konkreten Einzelfall beanspruchten tariflichen Merkmale erfüllt sind. 2. Besteht der Kern der Arbeitsaufgabe in der Inaugenscheinnahme von Material und dem bloßen Abgleich mit vorgegebenen Standards, die sich aus dem Zugriff auf im Computer enthaltene Informationen oder einen einfachen Blick auf Zeichnungen, dem Messen mit einem Lineal oder ähnlichen Werkzeugen ergeben, und handelt es sich damit im Kern eher um optische Begutachtungen als um qualitative Überprüfungen (die gegebenenfalls von Seiten der Materialwirtschaft vorgenommen werden), hat der Arbeitnehmer hinsichtlich der von ihm begehrten Bewertungsstufe zum Anforderungsmerkmal "Können" im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen hierfür neben einer dreijährigen Fachausbildung zusätzlich eine besondere Technikerausbildung zwingend erforderlich ist.