LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2010
5 Sa 264/10
Normen:
TVöD § 16 Abs. 3; TVöD § 17 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1200/09

Eingruppierung eines Projektleiters des Wasser- und Schifffahrtsamtes bei Zuweisung eines neuen Dienstpostens; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur berufliche Erfahrung in übertragener oder aufgabenbezogener Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 264/10

DRsp Nr. 2011/7436

Eingruppierung eines Projektleiters des Wasser- und Schifffahrtsamtes bei Zuweisung eines neuen Dienstpostens; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur berufliche Erfahrung in übertragener oder aufgabenbezogener Tätigkeit

1. § 16 TVöD ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer bei der Versetzung auf einen anderen Dienstposten nur höhergruppiert und nicht eingestellt wird; unter Einstellung im Sinne des § 16 TVöD ist nicht die Zuweisung eines neuen Dienstpostens zu verstehen, da § 17 TVöD insoweit ausführliche und spezielle Regelungen enthält. 2. § 16 Abs. 2 TVöD erlaubt eine Zuordnung zu einer höheren Gehaltsstufe nur, wenn eine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2010 - 2 Ca 1200/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 16 Abs. 3; TVöD § 17 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie der Kläger nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zutreffend einzugruppieren ist.