LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2010
25 Sa 1955/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; RettAssG § 3; ZPO § 256 Abs. 1; AVR DW EKD § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 459/08

Eingruppierung eines Rettungsassistenten im kirchlichen Dienst; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu qualifizierenden Tätigkeitsmerkmalen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 1955/10

DRsp Nr. 2011/7049

Eingruppierung eines Rettungsassistenten im kirchlichen Dienst; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu qualifizierenden Tätigkeitsmerkmalen

1. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des Eingruppierungskatalogs der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW EKD) ist es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer Tätigkeiten mit eigenständiger Wahrnehmung übertragen sind, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen, welche in der Regel durch eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung oder auch anderweitig erworben werden können. 2. Nach § 3 RettAssG entspricht es der Aufgabenstellung des Rettungsassistenten als Helfer des Arztes, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen am Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftigen Personen unter sachgerechter Betreuung zu befördern; dazu sind zweifellos erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten erforderlich.