LAG Chemnitz - Urteil vom 06.11.2023
2 Sa 457/21
Normen:
TVÜ-?VKA § 29b Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
öAT 2024, 62
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 110/21

Eingruppierung eines Sachbearbeiters nach Änderung der Tätigkeit durch Überleitung des Arbeitsverhältnisses

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 457/21

DRsp Nr. 2024/1144

Eingruppierung eines Sachbearbeiters nach Änderung der Tätigkeit durch Überleitung des Arbeitsverhältnisses

Hat ein Beschäftigter eine sich aus der Entgeltordnung ergebende höhere Eingruppierung im Sinne des § 29b TVÜ-​VKA nicht binnen der Ausschlussfrist geltend gemacht, ist er an die bei Anwendung der Tarifautomatik tarifwidrige Eingruppierung gebunden, bis sich die Tätigkeit ändert. Die zeitliche Änderung genügt selbst dann, wenn die Zeitanteile nur geringfügig verschieden sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.08.2021 - Az. 6 Ca 110/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-​VKA § 29b Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin nach behaupteter Änderung der Tätigkeit nach dem 01.01.2017.

1. 2. 3. 1. 2.