LAG Hamm - Urteil vom 01.10.2020
11 Sa 1361/19
Normen:
TVöD -VKA § 16 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1412/18

Eingruppierung eines Sozialarbeiters bei fehlender einschlägiger Berufserfahrung von mehr als einem JahrAuslegungsbedürftigkeit des Begriffs einschlägige BerufserfahrungKeine Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers bei Berücksichtigung früherer Tätigkeiten zwecks Anrechnung

LAG Hamm, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 1361/19

DRsp Nr. 2021/5426

Eingruppierung eines Sozialarbeiters bei fehlender einschlägiger Berufserfahrung von mehr als einem Jahr Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs "einschlägige Berufserfahrung" Keine Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers bei Berücksichtigung früherer Tätigkeiten zwecks Anrechnung

1. Ein Sozialarbeiter im Bereich der stationären Jugendhilfe hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in Stufe 2 der Entgeltgruppe S 14 des TVöD -VKA bei fehlender einschlägiger Berufserfahrung von unter einem Jahr. 2. Es besteht kein Anspruch auf Ermessensausübung durch den öffentlichen Arbeitgeber bei Berücksichtigung früherer Tätigkeiten zwecks Anrechnung bei Berufserfahrung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.07.2019 - 2 Ca 1412/18 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 16 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung bei der tariflichen Eingruppierung.

Der 1982 geborene Kläger ist seit dem 01.03.2016 bei der Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt.