BAG - Urteil vom 24.10.1984
4 AZR 518/82
Normen:
Anlage 1 a VergGr. II a Fallgruppe 1 a, VergGr. I b Fallgruppe 6 und VergGr. I a Fallgruppe 2; BAT 1975 § 22, § 23 ; ZPO §§ 286, 287 (Angestellter mit Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Paläontologie);
Fundstellen:
AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975
ARST 1985, 78
AuR 1985, 131
EzBAT §§ 22, 23 BAT B. 3 Ia Nr. 2
PersV 1987, 345
RdA 1985, 63
RiA 1985, 154
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - Urteil - 11.06.1982 - 9 Sa 259/81 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Frankfurt/M. - Urteil - 22.09.1980 - 15/5 Ca 51/80 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Schlüssigkeit der Klage - Darlegungs- und Beweislast - hochwertige Leistungen

BAG, Urteil vom 24.10.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 518/82

DRsp Nr. 2000/10309

Eingruppierung: Schlüssigkeit der Klage - Darlegungs- und Beweislast - hochwertige Leistungen

»1. Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen gelten für deren Schlüssigkeit sowie für die Darlegungs- und Beweislast des Klägers die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozessrechts. Im Hinblick auf § 22 BAT muss daher der Kläger einer solchen Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit und darüber hinaus diejenigen Tatsachen vortragen, die das Gericht kennen muss, um die "Arbeitsvorgänge" des Klägers bestimmen zu können. Außerdem hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfalle in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. 2. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge von Angestellten mit Forschungsaufgaben (Grundlagenforschung und zweckbestimmte Forschung) kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. 3. Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. I a BAT Fallgruppe 2 enthalten justitiables Tarifrecht. Mit "hochwertigen Leistungen" fordern die Tarifvertragsparteien eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation des Angestellten, die auch für seine Forschungsaufgaben notwendig sein muss.