BAG - Urteil vom 25.01.2022
9 AZR 144/21
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BBiG § 53; BBiG § 54; BBiG § 55; BBiG § 56; Darlehensvertrag v. 07.05.2018 § 1; Darlehensvertrag v. 07.05.2018 § 4 Abs. 1; Ausbildungsvertrag v. 07.05.2018 § 1; Änderungsvereinbarung v. 14.06.2018 § 1; Änderungsvereinbarung v. 14.06.2018 § 6;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 52
ArbRB 2022, 260
DB 2022, 1716
EzA-SD 2022, 8
NZA 2022, 978
NZA-RR 2022, 498
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1128/20
ArbG Berlin, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 7911/19

Einheitliches Rechtsgeschäft bei mehreren einzelnen Rechtsgeschäften in mehreren UrkundenObjektiv erkennbarer Parteiwille als Auslegungskriterium für einheitliches RechtsgeschäftAllgemeine Geschäftsbedingungen bei Rückzahlungsverpflichtung von AusbildungskostenZulässigkeit einer unbedingten RückzahlungsklauselMusterberechtigung eines Co-Piloten als berufliche Fortbildung i.S.d. § 1 Abs. 4 BBiG a.F.

BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 144/21

DRsp Nr. 2022/8623

Einheitliches Rechtsgeschäft bei mehreren einzelnen Rechtsgeschäften in mehreren Urkunden Objektiv erkennbarer Parteiwille als Auslegungskriterium für einheitliches Rechtsgeschäft Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten Zulässigkeit einer unbedingten Rückzahlungsklausel Musterberechtigung eines Co-Piloten als berufliche Fortbildung i.S.d. § 1 Abs. 4 BBiG a.F.

Orientierungssätze: 1. Legen Parteien einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden nieder, schließt dies die Annahme, es liege ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, nicht aus (Rn. 17). 2. Ob aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist, ist durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren - Parteiwillens festzustellen. Die Auslegung durch die Tatsachengerichte ist revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob der Streitstoff umfassend widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Rn. 18). 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (Rn. 27).