LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2020
14 Sa 206/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2017/19

Einholung von Teilinformationen für Leistungsanspruch im Wege der Auskunftsklage statthaftBestimmung der Leistung im Auskunftsverfahren durch das GerichtAuskunft über die zwischen den Arbeitsvertragsparteien festgelegten ParameterKein Anspruch auf die Auskunft über das Wie der Leistungsbestimmung (Verteilung von Boni)Darlegungslast des Leistungsbestimmungsberechtigten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 206/20

DRsp Nr. 2021/6866

Einholung von Teilinformationen für Leistungsanspruch im Wege der Auskunftsklage statthaft Bestimmung der Leistung im Auskunftsverfahren durch das Gericht Auskunft über die zwischen den Arbeitsvertragsparteien festgelegten Parameter Kein Anspruch auf die Auskunft über das Wie der Leistungsbestimmung (Verteilung von Boni) Darlegungslast des Leistungsbestimmungsberechtigten

1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (BGH 8. Dezember 2016 – IX ZR 257/15 – NZI 2017, 105). Dabei reicht es aus, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 – VIII ZR 143/15 – NJW 2017, 156).