LAG Hamm - Beschluss vom 16.12.2014
7 TaBV 73/14
Normen:
§ 99 ArbGG; § 98 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 52/14

Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Veranstaltung Modernes Verkaufen

LAG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 73/14

DRsp Nr. 2015/1665

Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Veranstaltung Modernes Verkaufen"

Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Veranstaltung Modernes Verkaufen" ist i.S. des § 99 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich unzuständig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 24.10.2014 - 2 BV52/14 - abgeändert und der Antrag des Betriebsrates abgewiesen.

Normenkette:

§ 99 ArbGG; § 98 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Veranstaltung Modernes Verkaufen für Verkaufsaußendienstmitarbeiter".

Antragsteller ist der siebenköpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat) im Betrieb der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 140 Arbeitnehmer und betreibt ein Unternehmen im Bereich der Thermoformung von Kunststoff als Zulieferer insbesondere für die Küchenmöbelindustrie.