LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2006
11 Sa 656/06
Normen:
BGB § 133 § 151 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2861/05

Einseitige Zusage einer Sonderzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 656/06

DRsp Nr. 2007/9779

Einseitige Zusage einer Sonderzahlung

1. Für die eigenständige Zusage einer Leistung spricht es, wenn die Arbeitgeberin eine "zusätzliche Gehaltszahlung" leisten wird, da der Begriff zusätzlich nach allgemeinem Sprachgebrauch so zu verstehen ist, dass etwas zu etwas anderem hinzu erbracht wird; aus Sicht der Empfängerin spricht dieser Umstand daher dafür, dass sie zusätzlich zu den ihr sowieso nach dem Vertrag zustehenden Bezügen eine weitere Leistung erhalten soll.2. Wird darüber hinaus ein Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich der "zusätzlichen" Leistung festgeschrieben, ist ausgeschlossen, dass es sich um Leistungen handeln soll, die verbindlich im Arbeitsvertrag bereits geregelt sind.3. Bringt die Arbeitgeberin schließlich ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass sich die Arbeitnehmerin über diese "Sonderzahlung" freuen soll, kann eine besondere Freude auf Seiten der Arbeitnehmerin allerdings nur erwartet werden, wenn sie nicht sowieso einen Anspruch auf die zugesagte Leistung hat.4. Aus der Entstehungsgeschichte der Zahlung dieser Sondervergütung und aus dem bisherigen Verhalten der Arbeitgeberin über mehrere Jahre hinweg kann sich der wirkliche Wille der Arbeitgeberin erschließen, eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe eines halben Gehaltes, bezogen auf das regelmäßige Gehalt des Vorjahres leisten zu wollen.

Normenkette:

§ § § § Abs. ;