LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.11.2016
7 TaBV 22/16
Normen:
ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 22/16

Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Schließung einer Abteilung/Interessenausgleich und Sozialplan

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 22/16

DRsp Nr. 2017/878

Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Schließung einer Abteilung/Interessenausgleich und Sozialplan

Ist es in einem Betrieb zu einer zunächst vorübergehenden und alsdann endgültigen Schließung einer Produktionsabteilung gekommen und sollen die bisher in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer in andere Bereiche "versetzt" werden, so ist eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Schließung Isolierglasabteilung/Interessenausgleich und Sozialplan" nicht offensichtlich unzuständig.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11. August 2016, Az. 5 BV 22/16, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 2) ist im Bereich der Fensterproduktion aus unterschiedlichen Materialien tätig und beschäftigt am Standort A-Stadt circa 390 Beschäftigte. Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat.

1. 2.