BAG - Urteil vom 15.01.1970
2 AZR 64/69
Normen:
KSchG (a.F.) § 1 (Verhaltensbedingte Kündigung);
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung
ARST 1970, 116
BB 1970, 803
BetrR 1970, 265
DB 1970, 1276
JR 1971, 406
Personal 1970, 189
RdA 1970, 220
SAE 1971, 132
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil - 18.12.1968 - 1 Sa 611/68 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Dortmund - Urteil - 06.08.1968 - 2 Ca 1371/69 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Einstellungsgespräch: Frage nach Vorstrafen

BAG, Urteil vom 15.01.1970 - Aktenzeichen 2 AZR 64/69

DRsp Nr. 2000/10267

Einstellungsgespräch: Frage nach Vorstrafen

»1. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen nur fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, welche Vorstrafen er als einschlägig ansieht; entscheidend ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, zumindest in seinen unteren Graden. 2. Die Resozialisierung Straffälliger ist auch eine Aufgabe der öffentlichen Hand und muss von den öffentlichen Rechtsträgern betrieben werden.«

Normenkette:

KSchG (a.F.) § 1 (Verhaltensbedingte Kündigung);

Tatbestand: