OLG Stuttgart, vom 18.09.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 36/74
Einwirkung von Grundrechten und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen auf den Arzthaftungsprozeß
BVerfG, Beschluß vom 25.07.1979 - Aktenzeichen 2 BvR 878/74
DRsp Nr. 1996/7032
Einwirkung von Grundrechten und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen auf den Arzthaftungsprozeß
»Verfassungsrechtliche Fragen im Arzthaftungsprozeß.«1. Auch im Zivilverfahren hat der Richter durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung den materiellen Inhalten der Verfassung, insbesondere den Grundrechten, Geltung zu verschaffen (BVerfGE 42, 64 [73]). Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er für eine gehöriges, faires Verfahren Sorge zu tragen.2. Zu diesen Erfordernissen zählt eine grundsätzlich faire Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln, die als Entscheidungsnormen im Schnittpunkt von sachlichem und Verfahrensrecht stehen.. Diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen werden die vom Gesetz vorausgesetzten oder ausdrücklich angeordneten, von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickelten Regeln über die Behauptungs-, Beweisführungs- und Beweislastverteilung in aller Regel gerecht.
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