LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2014
1 Sa 13/14
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 82 S. 2; SGB IX § 82 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9/14

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei Einladung des öffentlichen Arbeitgebers zum Vorstellungsgespräch unter Hinweis auf geringe Erfolgsaussicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 13/14

DRsp Nr. 2015/1879

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei Einladung des öffentlichen Arbeitgebers zum Vorstellungsgespräch unter Hinweis auf geringe Erfolgsaussicht

Gemäß § 82 Satz 2 und 3 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. Ein öffentlicher Arbeitgeber macht den gesetzlich intendierten Chancenvorteil des schwerbehinderten Bewerbers zunichte, wenn er diesem zwar die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch in Aussicht stellt, gleichzeitig aber dem schwerbehinderten Bewerber mitteilt, dessen Bewerbung habe nach der "Papierform" nur eine geringe Erfolgsaussicht, weshalb der schwerbehinderte Bewerber mitteilen möge, ob er das Vorstellungsgespräch wahrnehmen wolle. Eine solch "abschreckende" Einladung begründet gemäß § 22 AGG die Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 05.06.2014 - 6 Ca 9/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Der beklagte Landkreis hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 82 S. 2; SGB IX § 82 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand

1. 2.